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Homeoffice im Ausland – Rechtliche Rahmenbedingungen (Teil 1) 

Sehr geehrte Damen und Herren! 

Befeuert durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfreut sich Homeoffice – und zwar auch vom Ausland aus – wachsender Beliebtheit. 

In der vorliegenden Aussendung wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die arbeitsver-tragsrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Verrichtung von Homeoffice im Ausland geben. 

1. Kann Homeoffice auch vom Ausland aus verrichtet werden? 

Nach der Definition des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (kurz: AVRAG) liegt Homeoffice dann vor, „wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt“. 

Die Gesetzesmaterialien stellen auf die „Privatwohnung“ des Dienstnehmers ab. Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht auch von seiner Wohnung im Ausland aus verrichten kann, finden sich im Gesetz nicht. Begründet ein Dienst-nehmer sohin einen Wohnsitz im Ausland stehen die gesetzlichen Bestimmungen der Verrichtung von Homeoffice vom Ausland aus nicht entgegen.

2. Muss der Dienstgeber einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland zustimmen? 

Um die Tätigkeit eines Dienstnehmers ins Homeoffice verlagern zu können, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Egal, ob der Dienstnehmer eine Homeoffice-Tätigkeit von seiner Wohnung in Österreich aus oder von seiner Wohnung im Ausland aus übernehmen will, bedarf es daher der Zustimmung des Dienstgebers. 

Da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine „schriftliche Vereinbarung“ verlangt ist, wäre aber etwa auch eine einseitige „Versetzung“ des Dienstnehmers ins Homeoffice durch den Dienstgeber nicht möglich. 

3. Kann eine Homeoffice-Vereinbarung auch wieder aufgelöst werden? 

Die Homeoffice-Vereinbarung kann sowohl vom Dienstgeber, als auch vom Dienstnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung über die Aufnahme einer Homeoffice-Tätigkeit kann aber auch eine Befristung sowie eine Kündigungsregelung beinhalten. 

Unterbleibt eine Kündigungsvereinbarung, ist eine grundlose einseitige Beendigung des Homeoffice grundsätzlich nicht möglich. 

Tipp: Die ergänzende Vereinbarung einer (grundlosen) Kündigungsmöglichkeit von Homeoffice-Vereinbarungen ist daher jedenfalls anzuraten.

4. Welches Recht gelangt auf das Dienstverhältnis bei Verrichtung von Homeoffice im Ausland zur Anwendung? 

Der Dienstvertrag eines österreichischen Dienstnehmers, der für eine österreichische Dienstgeberin eine Arbeitsleistung von seiner Wohnung im Ausland aus erbringt, unterliegt grundsätzlich dem von den Parteien im Dienstvertrag gewählten Recht. 

Wurde im Dienstvertrag keine Rechtswahl getroffen, unterliegt der Dienstvertrag dem Recht des Staates, in dem (oder andernfalls von dem aus) der Dienstnehmer in Erfüllung des Dienstvertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Nur wenn der Dienstnehmer seine Arbeit bloß vorübergehend (etwa für einige Wochen) vom Ausland aus errichtet, würde dies keinen Wechsel des anwendbaren Rechts nach sich ziehen. 

Wird die Arbeitsleistung aber für einen längeren Zeitraum vom Ausland aus erbracht und dort im Homeoffice der gewöhnliche Arbeitsort begründet, so führt dies grundsätzlich zur Anwendbarkeit des ausländischen Rechts auf das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer. 

Tipp: Sollte einem Dienstnehmer eine Homeoffice-Tätigkeit vom Ausland aus ermöglicht werden, wäre jedenfalls die Vereinbarung einer ausdrücklichen Rechtswahl anzuraten, sodass beide Parteien Kenntnis davon haben, welches Recht auf das Dienstverhältnis zur Anwendung gelangt. 

5. Kann durch die Vereinbarung österreichischen Rechts die Anwendbarkeit ausländischer Rechtsnormen vollkommen ausgeschlossen werden? 

Trotz einer allfälligen vertraglichen Vereinbarung österreichischen Rechts sind zwingende Normen des ausländischen Rechts zu beachten. Die Rechtswahl der Parteien darf nämlich nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Regelungen des ausländischen Rechts gewährt wird und von dem durch Vereinbarung nicht abgewichen werden kann. 

Aus diesem Grund kann mittels freier Rechtswahl nicht vom Mindeststandard des ausländischen Rechts abgewichen werden. 

Ferner schlagen so genannte „Eingriffsnormen“ auch im Falle einer Rechtswahl immer durch. Eine „Eingriffsnorm“ ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses (insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation) angesehen wird, dass sie – ungeachtet der Rechtswahl – gelten sollen. 

Diese Regelungen sind etwa auch der Grund dafür, warum bei einer Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland (um ein konkretes Beispiel zu nennen) Vorsicht geboten ist: In Deutschland müssen Kündigungen grundsätzlich begründet werden; in Österreich nicht. Die Bestimmungen des deutschen Rechts sind für den Dienstnehmer im Bereich des Kündigungsrechts sohin günstiger als die Bestimmungen des österreichischen Kündigungsrechts. Bei einer Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland kommt es daher – ungeachtet der Vereinbarung österreichischen Rechts – zu einem Durchgriff der deutschen Beendigungsregelungen. 

Die ausdrückliche Vereinbarung der Anwendbarkeit österreichischen Rechts schützt daher nicht vollständig vor der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts. 

Tipp: Zur Abwägung der rechtlichen Risiken bei Gewährung einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland, sollte daher auch ein Rechtsexperte des Tätigkeitsstaates hinzugezogen werden. 

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Aussendung einen kurzen Überblick über die arbeitsvertraglichen Bestimmungen mit Zusammenhang mit einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland geben konnten. 

In unserer nächsten Aussendung dürfen wir Sie gerne über die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Problemfelder informieren, die es im Zusammenhang mit einer Homeoffice-Tätigkeit vom Ausland aus zu beachten gilt. 

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 

Julia Hauswirth-Kleiber 

Homeoffice im Ausland – Rechtliche Rahmenbedingungen (Teil 1) 

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