In der Nationalratssitzung vom 05.07.2024 wurden bedeutende Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschlossen. Diese Änderungen betreffen die eigennützige Errichtung von Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen, die bereits mit dem 01.09.2024 in Kraft treten.
Die beiden Erleichterungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Erleichterter außergerichtlicher Ersatz der Zustimmung für die Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts:
Ab dem 1. September 2024 werden die beiden Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG, die Verkehrsübung oder das wichtige Interesse des Wohnungseigentümers, gesetzlich vermutet und müssen vom Gericht nicht mehr geprüft werden, wenn es um die Anbringung von Photovoltaikanlagen zur Versorgung des eigenen WE-Objekts geht, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG – keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen wie das äußere Erscheinungsbild des Hauses, keine Gefahr für die Sicherheit – müssen jedoch weiterhin beachtet und eingehalten werden. - Zustimmungsfiktion für „Balkonkraftwerke“:
Die Anbringung von steckfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder Terrassen unterliegt ab 01.09.2024 der Zustimmungsfiktion gemäß § 16 Abs 5 WEG. Erfasst sind Anlagen mit einer Leistung von weniger als 0,8 kW, die an eine bereits vorhandene Steckdose angeschlossen werden können (sogenannte „Balkonkraftwerke“).
Das bedeutet, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als erteilt gilt, wenn dieser über die Änderung verständigt wurde und innerhalb von zwei Monaten keinen Widerspruch erhebt. Die geplante Änderung muss in der Verständigung klar und verständlich beschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs müssen genannt werden.
Diese Neuerungen sollen den Ausbau von Photovoltaikanlagen erheblich erleichtern und zur Förderung der nachhaltigen Energieversorgung in Wohnanlagen beitragen.
Der Nationalrat hat dabei folgendermaßen beschossen:
„das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBI. 1
Nr.70/2002, zuletzt geändert durch BG BI. 1 Nr. 222/202 1, wird wie folgt geändert:
- In § 16 Abs. 2 Z 2 werden nach dem Wort „ Fahrzeugs“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer
Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts “ eingefügt. - In § 16 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „ der Anbringung einer Solaranl age an einem als Reihenhaus oder Einze lgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt,“ die Wortfolge „ der Anbringung einersteckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse,“ eingefügt.
- Nach dem § 58g wird folgender§ 58h samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. xxx/2024
§ 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. xxx/2024 tritt mit September 2024 in Kraft.„
Quellen:
Nationalrat: Rechtliche Erleichterungen für die Installierung von Balkonkraftwerken beschlossen (PK0809/05.07.2024) | Parlament Österreich;
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AA/424/imfname_1643551.pdf
Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz