Der Oberste Gerichtshof hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die Photovoltaik-Projekte in Österreich betrifft. Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 16.000 kW auf seinem Betriebsgelände errichtet und an einen bestehenden Netzanschluss angeschlossen hat, der zuvor nur für den Strombezug verwendet wurde.
In der Folge forderte der zuständige Netzbetreiber die Zahlung eines Netzzutrittsentgelts. Bereits die ersten beiden Instanzen wiesen dieses Begehren ab. Auch der OGH schloss sich dem an und führte als wesentliche Begründung Folgendes aus:
Wird an einen bereits für Strombezug genutzten Netzanschluss erstmalig eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, und bleibt diese innerhalb der bestehenden Leistungskapazität des Anschlusses, so fällt kein Netzzutrittsentgelt an. Es liegt somit kein Netzzutritt im Sinne des § 54 Abs 1 ElWOG vor.
Was bedeutet das für Betreiber von Erneuerbare-Energie-Anlagen?
Durch die Einspeisung elektrischer Energie entstehen zwar in der Regel auch zusätzliche Kosten auf (in der Regel mehreren) Netzebenen, insbesondere zur Schaffung der erforderlichen Netzkapazitäten für den zusätzlich eingespeisten Strom. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass diese Kosten nicht (anteilig) von den jeweiligen Stromeinspeisern getragen werden sollen, sondern – über das Netzbereitstellungsentgelt und das Netznutzungsentgelt – von den Stromentnehmern. Daran hat sich auch durch das Gesetzespaket zum Ausbau erneuerbarer Energie nichts geändert.
Diese Entscheidung stärkt sohin den Ausbau erneuerbarer Energien und entlastet Investoren im Bereich der Photovoltaik.
Quelle:
OGH vom 25.09.2024, 1 Ob 85/24t Kein Netzzutrittsentgelt für Photovoltaikanla… | OGH | ogh.gv.at
Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz