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Videokameras: Schutz oder Eingriff in die Privatsphäre?

Die Nutzung von Videokameras auf Privat- oder Geschäftsgrundstücken birgt oft rechtliche Risiken, insbesondere wenn der Eindruck entsteht, dass Nachbarn oder Passanten überwacht werden. Laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 06.11.2024 6 Ob 184/24p), sowie bereits bestehender Rechtsprechung ist der Schutz der Privatsphäre ein hohes Gut, das durch Videokameras gefährdet sein kann. Schon die berechtigte Befürchtung, überwacht zu werden, kann einen Eingriff in Grundrechte – insbesondere Art 8 EMRK und § 1 DSG – darstellen,.

Nach OGH-Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn die Kamera nicht einmal in Betrieb genommen wurde, oder es sich um eine Attrappe handelt.

Wichtige Punkte:

  • Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Personen im Überwachungsbereich erfasst werden.
  • Besteht ein Eingriff in die Privatsphäre, trägt der Betreiber der Kamera die Beweislast, dass sein Handeln berechtigt und verhältnismäßig ist.
  • Die Kamera muss so positioniert sein, dass sie das mildeste Mittel darstellt, um das angestrebte Ziel zu erreichen – andernfalls entfällt eine Interessenabwägung.

Praxis-Tipp: Ob eine Kamera zu Überwachungsdruck führt, hängt von einer Kombination aus Richtung, Neigung und Brennweite ab. Unternehmen und Privatpersonen sollten bei der Installation von Überwachungssystemen die gesetzlichen Vorgaben genau prüfen, denn bei nicht rechtskonformer Anbringung bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des potentiell Belästigten.

Ein weiteres sensibles Thema in diesem Zusammenhang ist der Datenschutz:

Videoüberwachung kann nach dem DSG und der DSGVO zulässig sein, wenn sie berechtigten Interessen dient, etwa dem Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum. Die Überwachung muss jedenfalls verhältnismäßig sein:

  • Die Überwachung ist nur in begrenztem zeitlichem und örtlichem Umfang erlaubt und darf keine öffentlichen Flächen oder Nachbargrundstücke erfassen.
  • Sie muss gekennzeichnet werden (etwa durch das Anbringen von Schildern),
  • Aufnahmen sind regelmäßig zu löschen (max. 72 Stunden Speicherdauer) und dürfen nur bei Vorfällen ausgewertet werden.
  • Keine mildere Maßnahme ist ausreichend um einen gelichartigen Schutz zu gewähren.

Werden diese Punkte nicht erfüllt, riskiert man eine amtswegige Datenschutzüberprüfung oder aber eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

  • Anregungen amtswegiger Datenschutzüberprüfungen:

Bei Anregungen amtswegiger Datenschutzüberprüfungen bleibt man anonym und hat keine Parteistellung. Man wird daher auch nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert.

  • Beschwerde bei der Datenschutzbehörde:

Eine Beschwerde kann nicht anonym erhoben werden; der Beschwerdeführer ist Partei des Bschwerdeverfahrens. Er wird daher auch über das Verfahren informiert und hat ein Recht auf Akteneinsicht.

Zu beachten ist, dass beim Verfahren vor der Datenschutzbehörde allerdings weder die Geltendmachung eines Schadenersatzes möglich ist, noch führt es zu einer verpflichtenden Demontage der Videokamera, sondern es wird die Datenverarbeitung durch die Videokamera untersagt. Schadenersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Quellen: OGH 6.11.2024, 6 Ob 184/24p, JusGuide 2024/51/22202 (OGH),
 Videoueberwachung durch Private (oesterreich.gv.at)

Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Joanna Alterbegrer,
Matthias Rölz

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