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VfGH bestätigt „Bestellerprinzip“ bei Mietverträgen als verfassungskonform

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Österreich das in § 17a Maklergesetz verankerte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermietung. Demnach hat jener Vertragspartner, der einen Immobilienmakler beauftragt, auch dessen Provision zu bezahlen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun bestätigt, dass diese neu eingeführte Regelung im Maklergesetz verfassungskonform ist. Der VfGH wies den Individualantrag eines Wiener Zinshausbesitzers dahingehend als unbegründet zurück und führte dazu u.a. wie folgt aus:

Das Bestellerprinzip diene dem legitimen Zweck, insbesondere Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell zu entlasten. § 17a Maklergesetz orientiert sich an den realen Gegebenheiten des Immobilienmarktes, da in den meisten Fällen der Vermieter den Makler mit der Vermittlung eines Mietobjekts beauftragt. Zudem profitiert der Vermieter im Durchschnitt stärker von der Maklertätigkeit als der Mieter. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung seinen – insbesondere im Wohnrecht weitreichenden – rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Weder wird dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, noch stellt die Bestimmung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Vermieter dar.

Der VfGH stellte zudem klar, dass Vereinbarungen, die gegen diese Regelung zum Nachteil von Wohnungssuchenden verstoßen, unwirksam und strafbar sind. Eine vertragliche Überbindung der Maklerkosten auf den Mieter ist daher nicht zulässig.

Quellen:
Verfassungsgerichtshof G 168/2024-7, vom 27. Februar 2025
Maklergesetz Asyl Griechenland – Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (vfgh.gv.at)

Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz

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