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Pflichtteilsrecht: Zeit für eine kritische Neubewertung? Was gilt es bei der Errichtung eines Testaments zu beachten!

Das Pflichtteilsrecht garantiert bestimmten Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe – selbst gegen den Willen des Erblassers. Vom Pflichtteil erfasst sind die Nachkommen (die Kinder, oder wenn diese bereits verstorben sind die Enkel) und der/die Ehepartner:In.

Ursprünglich (im Jahr 1811) wurde es geschaffen, um die Versorgung der Hinterbliebenen sicherzustellen. In unserer modernen Gesellschaft sin die Pflichtteilsberechtigten in der Regel jedoch bereits wirtschaftlich unabhängig und stellt sich zunehmend die Frage, ob es noch zeitgemäß ist, dass der Gesetzgeber Erblassern vorschreibt, wem ein Teil ihres Vermögens zusteht. Bislang ist eine Neubewertung dieses Rechtsinstitutes jedoch ausgeblieben, weshalb es der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments unverändert zu beachten hat.

Testierfreiheit vs. Pflichtteil:

Auf der einen Seite steht das Recht auf freie Verfügung über das eigene Vermögen des Erblassers und auf der anderen Seite soll das Pflichtteilsrecht Angehörige vor unüberlegten oder beeinflussten Entscheidungen des Erblassers schützen und daher eine Balance zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den Interessen der Angehörigen schaffen. Oft verpflichten Pflichtteilsansprüche die Erben dazu, etwa bei Immobilien oder anderer nicht leicht liquidierbarer Vermögenswerte, diese zu veräußern, um den Pflichtteil zu erfüllen, was eine Zerschlagung des Vermögens bedeutet.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich vor der Errichtung eines Testaments eine umfassende Auseinandersetzung mit den Regelungen des geltenden Pflichtteilsrechts, insbesondere im Hinblick auf die komplexen Berechnungen und möglichen Anrechnungsregelungen von früheren Schenkungen des Erblassers.

Eckpunkte des Pflichtteilsrechts:

Das Pflichtteilsrecht sichert dem Pflichtteilsberechtigten, als übergangenen gesetzlichen Erben, einen Mindestanteil am Erbe, wenn er nach einem Testament zu wenig oder nicht erhält.

Pflichtteilsberechtigte sind die Kinder bzw. Enkel, falls ein Kind bereits verstorben ist, und die Ehepartner oder eingetragene Partner.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Ehegatte beispielsweise einen gesetzlichen Erbteil von 1/3, so ist ein Pflichtteil 1/6.

Der Pflichtteil kann bereits durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt sein.

Der Pflichtteilsanspruch ist eine reine Geldforderung. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine bestimme Sache.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der zustehende Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte gemindert werden.

Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn der eigentlich Berechtigte erbunwürdig ist, gültig enterbt wurde oder auf den Pflichtteil gültig verzichtet hat.

Ihre kompetente Unterstützung:
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei Fragen rund um das Pflichtteilsrecht und weitere erbrechtliche Angelegenheiten, wie der Aufsetzung, Errichtung und Registrierung von Testamenten, kompetent zur Seite. Ob es um die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, Anrechnungsfragen oder die Durchsetzung Ihrer Rechte geht – bietet Ihnen unsere Erbrechtsexpertin Frau Dr. Julia Hauswirth-Kleiber fundierte Beratung und individuelle Lösungen.

Quellen: Stockhammer, Das Pflichtteilsrecht wird immer mehr zur Last, Die Presse – Recht 2025/86;
Haunschmidt/Haunschmidt, Erbschaft und Testament7 (2024)

Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz

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