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Das Vorhandensein eines Vorausvermächtnisses für das Wohnrecht stellt kein unüberwindbares Hindernis für die Zivilteilung einer Liegenschaft dar (OGH 20.02.2024, 2 Ob 195/23z):

Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Partner das Recht, für eine bestimmte Zeit in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben und die Haushaltsgegenstände zu nutzen, nachdem der andere verstorben ist. Dieses Recht steht auch dem Lebensgefährten für eine begrenzte Zeit von einem Jahr zu (§ 745 ABGB).

Hinsichtlich einer Verlassenschaft bilden alle Erben eine Rechtsgemeinschaft. Diese besteht als Miteigentum an der Verlassenschaft jeweils im Verhältnis ihrer Erbquote. Diese Rechtsgemeinschaft kann mittels Erbteilungsklage (Zivilteilung nach § 830 ABGB) wieder aufgelöst werden, um so seinen Erbteil ausgezahlt zu bekommen. Dieses Recht zur Erzwingung der gerichtlichen Teilung kommt jedem Erben zu. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass bei dieser Vorgehensweise hohe Kosten für das Verfahren anfallen, welche vom Kläger vorgestreckt werden müssen. Auch hinsichtlich des Erlöses besteht das Risiko, dass dieser durch die gerichtliche Versteigerung geringer ausfallen könnte, als es der übliche Marktpreis hergeben würde.

In seiner Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass die Tatsache, dass ein Miterbe als Ehegatte oder eingetragener Partner, der mit der Teilung nicht einverstanden ist, gemäß § 745 ABGB ein Wohnrecht an der Miteigentumsliegenschaft als gesetzliches Vorausvermächtnis hat. Dies stelle im Erbteilungsverfahren im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung nicht zwangsläufig ein Hindernis für die Zivilteilung (§ 830 ABGB) dar. Dies liegt daran, dass das Vorausvermächtnis durch die Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen gesichert werden kann, wie der OGH bereits in 2018 (5 Ob 144/18i) festgestellt hatte. Um die Zivilteilung zu verhindern, muss der Gegner der Teilung daher beweisen, dass die Liegenschaft in diesem konkreten Fall nicht unter Mitübertragung des Vorausvermächtnisses verwertet werden kann.

Quellen:
OGH 2 Ob 195/23z = Zak 2024/151 (Kolmasch);
Nemeth, Vorausvermächtnis (2023, Lexis Briefings);
Deixler-Hübner, Erbteilung (2023, Lexis Briefings).

Autoren: Mag. Victoria Dangl,
Matthias Rölz

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